Mietbedingungen

Allgemeine Mietbedingungen für die Anmietung eines Reisemobiles

1. Anzuwendendes Recht, Stellung des Kunden, Vertragsinhalt

1.1 Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Reisemobiles an die im Mietvertrag genannte Person. Der Mietvertrag kommt zwischen den beiden Vertragsparteien zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht, und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag , Anwendung finden. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus diesem Mietvertrag auf eine dritte Person durch den Mieter bedarf ausdrücklich der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

1.2 Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die §§ 651a ff. BGB finden keine Anwendung. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Mietvertrag ist ausschließlich auf die vereinbarte Mietzeit befristet. Eine Verlängerung des Mietverhältnisses ist auf Grund weiteren Gebrauchs gem. §545 BGB ausgeschlossen.

1.3 Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag/Übernahmeprotokoll eingetragenen Fahrern gefahren werden. Eine Überlassung an dritte Personen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

1.4 Die Reservierung wird erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter  verbindlich.

1.5 Bestandteil des Mietvertrages ist auch das vom Mieter und Vermieter (oder eine vom Vermieter beauftragte Person) vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übernahme- und Rückgabeprotokoll. Das Mietfahrzeug darf nur an eine von Steffen Schmidt beauftragte Person übergeben werden.

1.6 Die Miete beginnt mit der Übernahme des Reisemobils durch den Mieter. Zur ordnungsgemäßen Rückgabe hat der Mieter das Reisemobil an Steffen Schmidt, oder einen Beauftragten von Steffen Schmidt persönlich zu übergeben und das Rücknahmeprotokoll, das der Beauftragte bei der Rückgabe anfertigt, zu unterzeichnen. Bis zu diesem Zeitpunkt haftet der Mieter für Schäden am Reisemobil nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, ebenso haftet der Mieter für den Mietzins bzw. nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer für Schäden, die aus der verspäteten Rückgabe resultieren.

1.7 Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter bedürfen der Schriftform.

1.8 Zwischen dem Vermieter und dem Mieter kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag Anwendung finden. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

2. Reservierungsbedingungen, Rücktritt und Umbuchung

2.1 Die Reservierung wird erst nach schriftlicher Reservierungsbestätigung durch den Vermieter verbindlich. Mit dieser Reservierungsbestätigung erhält der Mieter Anspruch auf das Reisemobil.

2.2 Ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht ist bei Mietverträgen nicht vorgesehen. Der Vermieter räumt dem Mieter jedoch ein Rücktrittsrecht mit folgenden Stornogebühren ein:

• bis zu 60 Tage vor Mietbeginn 25% des Mietpreises

• zwischen 59 bis 30 Tage vor Mietbeginn 40% des Mietpreises

• zwischen 29 bis 15 Tage vor Mietbeginn 80% des Mietpreises

• weniger als 15 Tage vor Mietbeginn 90% des Mietpreises

• am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme 100% des Mietpreises

Für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Erklärung beim Vermieter entscheidend. Sollte das Fahrzeug vom Mieter am vereinbarten Miettag nicht abgeholt werden, so gilt dies als Rücktritt. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung.

2.3 Die dem Mieter bestätigte Reservierung kann von diesem bis spätestens 60 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn, innerhalb des gleichen Jahres umgebucht werden, soweit anderweitig freie Kapazitäten vorhanden sind. Hierfür berechnet der Vermieter eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,00 EUR pro Umbuchung. Eine eventuell anfallende Stornogebühr wird immer von der ersten bestätigten Reservierung ausgehend berechnet. Spätere Umbuchungen sind, soweit überhaupt möglich, nur nach Rücktritt zu den Bedingungen unter Ziffer 2.2 und anschließender Neubuchung möglich.

3. Mietpreise und Zahlungsbedingungen

3.1 Der Mietpreis richtet sich nach den Tagespreisen der bei Vertragsabschluss gültigen Saisonpreise bzw. den Vereinbarungen im Mietvertrag. Übergabe und Rückgabe zählen als ein Miettag.

3.2. Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters.

3.3 Das Fahrzeug wird vollgetankt übergeben und muss vollgetankt zurückgegeben werden (Diesel und AdBlue). Zum Nachweis ist die Tankquittung vorzulegen. Bei Missachtung berechnet der Vermieter eine Aufwandspauschale von 25,00 EUR zzgl. der entstandenen Spritkosten.

3.4 Bei vorzeitiger Rückgabe durch den Mieter, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Mietpreises.

3.5 Es wird eine einmalige Servicepauschale von 120,00 EUR berechnet, deren Leistungsinhalt ist im jeweiligen Mietvertrag beschrieben.

3.6 Ab dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung ist innerhalb einer Woche eine Anzahlung i.H.v. 25% des Gesamtpreises zu leisten. Die Restzahlung muss bis 30 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen, ist der Vermieter nicht mehr an diesen Vertrag gebunden. Es gelten dann die Stornobedingungen gemäß den aktuellen Vermietbedingungen. Die Fahrzeugübergabe ist ausschließlich bei vollständiger Bezahlung möglich. Bei der Fahrzeugübergabe ist eine Kaution von € 1.500 eine Woche vorab per Überweisung zu leisten.

3.7 Bei ordnungs- und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution innerhalb von 14 Tagen zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Schäden, etc.) werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.

4. Mindestalter des Fahrers, Führerschein

4.1 Das Mindestalter beträgt 23 Jahre. Der Fahrer muss seit mindestens 3 Jahren im Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins sein.

4.2 Die Vorlage des Führerscheins sowie des gültigen Personalausweises/Reisepasses durch den Mieter und eventueller weiterer Fahrer bei der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Fahrzeuges. Können diese Dokumente zum vereinbarten Übernahmezeitpunkt nicht vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Sämtliche Verzögerungen gehen in diesem Fall zu Lasten des Mieters. In diesem Fall gelten die aktuell gültigen Stornobedingungen.

5. Versicherungsschutz & Haftung

5.1 Das Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:

Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten

100 Mio. € pauschale Deckung für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden bis maximal

15 Mio. € pro Person.

Teilkaskoschutz mit 1.500,00 EUR SB je Schadenfall

Vollkaskoschutz mit 1.500,00 EUR SB je Schadenfall

5.2 Schäden, die während der Mietzeit bei vertragsmäßiger Nutzung entstehen, trägt der Mieter bis zu 1.500 EUR netto pro Schadenfall. Diese Selbstbeteiligung kann nicht ausgeschlossen werden. Für Schäden an der Inneneinrichtung haftet der Mieter in voller Höhe.

5.3 Die Haftung des Mieters ist auch bei von ihm zu vertretenden Schäden auf die genannten Höchstbeträge beschränkt pro Schadenfall. (Ausgenommen Inneneinrichtung, grobe Fahrlässigkeit, Mietausfall, fahren unter Alkohol oder Betäubungsmitteln)

5.4 Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 8 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles gehabt. Der Mieter haftet ebenso unbeschränkt für alle während der Mietzeit entstandenen Schäden, die bei der Benutzung durch einen berechtigten oder nicht berechtigten Fahrer (Ziffer 9) oder zu verbotenem Zweck (Ziffer 9) durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.

5.5 Für verdeckte/verschwiegene Mängel haftet der Mieter auch nach Rückgabe und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls in voller Höhe.

5.6. Entsteht dem Vermieter durch einen vom Mieter verursachten Schaden ein Mietausfall, so hat der Mieter diesen zu tragen.

6. Leistung und Haftung des Vermieters, Haftungsbeschränkung

6.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter ein fahrbereites und in technisch einwandfreiem Zustand befindliches Reisemobil zur Verfügung zu stellen. Optische Beeinträchtigungen welche die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigen (z.B. kleine Dellen, Lackschäden, Kratzer oder Gebrauchsspuren im Innenbereich) stellen keine Mängel dar und sind vom Mieter hinzunehmen, soweit diese nicht unzumutbar sind.

6.2 Ist dem Vermieter ohne sein Verschulden die Übergabe des Fahrzeuges unmöglich, entfällt seine Überlassungsverpflichtung. Dies ist etwa der Fall, wenn das Reisemobil durch Verkehrsunfall, festgestellten technischen Mangel oder höherer Gewalt so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist. Ein Ersatzfahrzeug muss nicht gestellt werden. Der Vermieter hat dem Mieter in diesem Fall alle bereits an ihn geleisteten Mietzahlungen zu erstatten. Weitere Schadensersatzforderungen gegen den Vermieter sind ausgeschlossen.

6.3 Der Vermieter ist verpflichtet den Mieter unverzüglich über die Unmöglichkeit der Überlassung zu informieren.

6.5 Stellt der Mieter während der Mietzeit seinen privaten PKW auf dem Grundstück des Vermieters ab, übernimmt der Vermieter keinerlei Haftung.

6.6 Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit für das Fahrzeug im Rahmen der abgeschlossenen Versicherungen Deckung besteht. Für Schäden die nicht durch die Versicherungen gedeckt sind beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat seine vertragswesentlichen Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Mitarbeitern, gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen oder vergessen werden.

6.7 Eine Haftung des Vermieters für vertragliche Ansprüche ist bei leichter Fahrlässigkeit von dem Vermieter ausgeschlossen.

7. Übergabe und Rücknahme

7.1 Die Übernahme und Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt in der Raguhner Straße 16, in 06116 Halle

7.2 Übergaben: Montag bis Freitag zwischen 16 – 19 Uhr, Rücknahmen: Montag bis Freitag zwischen  8 – 10 Uhr. Eine genaue Terminvereinbarung ist zwingend erforderlich. An Samstagen und Sonntagen erfolgen Übergaben und Rückgaben nur nach vorheriger Vereinbarung. Übergaben und Rückgaben werden als ein Tag berechnet..

7.3 Bei Überziehung des vereinbarten Rückgabezeitpunkts berechnen wir pro angefangener Stunde 25,00 EUR, ab der 4. Std. den vollen Tagespreis. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Kosten die durch verspätete Rückgabe entstehen bzw. von dem nachfolgenden Mieter wegen verspäteter Fahrzeugübernahme geltend gemacht werden, trägt der Mieter. Sollte die Anschlussvermietung aufgrund einer verspäteten Rückgabe nicht mehr zustande kommen, trägt der Mieter die entgangene Miete in voller Höhe. Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch.

7.4 Der Mieter verpflichtet sich, vor Fahrtantritt an einer ausführlichen Einweisung teilzunehmen. Während der Einweisung wird das Mietfahrzeug auf seinen schadenfreien Zustand, die Füllstände, Sauberkeit, das vorhandene Zubehör und die Umweltplakette überprüft. Stellt der Mieter während der Einweisung Schäden, Fehlteile, Verschmutzungen und geringe Füllstände fest, sind diese dem Vermieter oder einer vom Vermieter beauftragten Person vor Fahrtantritt anzuzeigen und im Übergabeprotokoll zu vermerken. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs verweigern bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Entstehen durch Verschulden des Mieters Verzögerungen bei der Übergabe, hat er daraus resultierende Kosten zu tragen.

7.5 Der Mieter verpflichtet sich, bei Rückgabe des Fahrzeugs mit dem Vermieter oder einer vom Vermieter beauftragten Person gemeinsam eine abschließende Überprüfung des Fahrzeugs vorzunehmen, Beschädigungen die im Übergabeprotokoll nicht vermerkt sind, bei Fahrzeugrückgabe aber festgestellt werden, gehen zu Lasten des Mieters.

7.6 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug innen und außen sorgfältig gereinigt in protokolliertem Zustand an den Vermieter zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung ganz oder teilweise nicht nach, so hat er dem Vermieter die durch die Reinigung entstehenden Kosten zu erstatten. Der Vermieter kann einen entsprechenden Geldbetrag von der geleisteten Kaution einbehalten. Die Reinigungskosten betragen 180,00 € für die Innenreinigung und 150,00 EUR für die Außenreinigung.

Bei Nichtleerung und oder Reinigung der Toilette berechnen wir dem Mieter 150,00 €. Nicht abgelassenes Frisch-/Grauwasser wird mit 50,00 EUR berechnet.

7.7 Beschädigte sowie fehlende Gegenstände sind von dem Mieter zu erstatten, sofern dieser die Beschädigung oder den Verlust zu verantworten hat.

7.8 Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer unter fristloser Kündigung des Mietvertrages zurück zu verlangen. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung im Falle eines wichtigen Grundes bleibt hiervon unberührt.

7.9 Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung, nach Rückgabeaufforderung nicht nach, behält sich der Vermieter vor, rechtliche Schritte einzuleiten. Alle dadurch entstehende Kosten trägt der Mieter, es sei denn er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.

8. Haftung des Mieters

8.1 Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüberhinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen:

8.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.

8.3 Für Schäden die durch mitgeführte Tiere am Fahrzeug oder an Dritten verursacht werden, haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.

8.4 Für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht. Der Mieter haftet In diesem Fall in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Mietbedingungen geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens.

8.5 Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

8.6 Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, Zahlungsaufforderungen, Fragebögen, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr i.H.v 15,00 EUR pro Fall (vom Mieter zu zahlen) an den Mieter oder die zuständige Behörde weitergeleitet.

8.7 Bei ungeklärter Schuldfrage, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.

9. Sorgfaltspflichten und verbotene Nutzungen

9.1 Ausschließlich der Mieter selbst sowie die im Mietvertrag/Übernahmeprotokoll angegebenen weiteren Fahrer sind berechtig das Fahrzeug zu führen. Der Mieter muss das Fahrzeug persönlich abholen. Alle weiteren Fahrer müssen ebenfalls bei der Abholung persönlich erscheinen.

9.2 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die maßgeblichen Vorschriften zur Nutzung des Fahrzeugs sind zu beachten und Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet. Insbesondere auch regelmäßiges Überprüfen von Luftdruck in den Reifen, sowie Motorölstand und Kühlwasserstand.

9.3 Der Mieter ist verpflichtet sich, vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer, zu prüfen, ob dieser sich zum Zeitpunkt der Fahrt in einem fahrtüchtigen Zustand sowie im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis befindet und kein Fahrverbot vorliegt. Der Mieter ist verpflichtet, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der Allgemeinen Mietbedingungen zu informieren.

9.4 Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug in folgenden Fällen zu verwenden: Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen; zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; zur Weitervermietung; für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände. Weiterhin wird die Teilnahme an Festivals untersagt.

9.5 Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Ost- und außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters und der Beantragung eines speziellen Versicherungsschutzes. Die zulässigen Länder entnehmen Sie bitte der Versicherungskarte. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.

9.6 Der Mieter ist berechtigt, notwendige Reparaturen um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, bis zu einer Höhe von 100,00€ ohne Nachfrage beim Vermieter bei einer Fachwerkstatt in Auftrag zu geben. Größere Reparaturen bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter nur gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet.

9.7 Der Mieter darf an dem Fahrzeug weder technischen Veränderungen vornehmen, noch darf das Fahrzeug durch Klebefolien, Lackierungen oder sonstige Aufkleber optisch verändert werden.

9.8 Das Rauchen ist im Fahrzeug strengstens untersagt.

9.9 Hunde dürfen nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters mitgenommen werden. Für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs-, Impf- und Transit-/ Einreisebestimmungen ist der Mieter selbst verantwortlich. Die Mitnahme eines Hundes kann zu einer kostenpflichtigen Reinigungspauschale laut Mietvertrag führen. Die Pflicht des Mieters zu einer gründlichen Innenreinigung entfällt hierdurch nicht.

9.10 Bei Missachtung des Tier- und Rauchverbots, wird eine Strafe von mind. 500,00 EUR zzgl. Sonderreinigung für Allergiker berechnet. Diese wird berechnet, sollten im Fahrzeug z.B. Spuren von Tierhaaren oder Ausscheidungen zu finden sein, bzw. das Fahrzeug nach Tier/Rauch riechen. Alle dem Vermieter entstehenden, Reinigungs- sowie sonstige Kosten und entgangene Gewinne, durch eine zeitweise Nichtvermietbarkeit, welche durch die Missachtung entstehen gehen zu Lasten des Mieters. Die Mitnahme anderer Tiere als Hunde, ist grundsätzlich ausgeschlossen.

9.11 Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Anschrift unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Weiter verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der Vermieter ein berechtigtes Interesse der Herausgabe hat, insbesondere bei Schadenfällen des Fahrers.

9.12 Bei der Mitnahme von Kindern hat der Mieter für einen korrekten Kindersitz (§21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen eigenverantwortlich zu sorgen.

9.13 Das zulässige Gesamtgewicht des Fahrradträgers ist zu beachten. Akkus von E-Bikes dürfen auf diesem nicht transportiert werden.

9.14 Bei jeglichen Missachtungen behält sich der Vermieter vor, weitere Anmietungen des Mieters abzulehnen.

10. Verhalten bei Unfall

10.1 Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden sofort die Polizei und den Vermieter zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter/Fahrer darf den Unfallort erst verlassen, wenn er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Der Mieter/Fahrer hat das strafrechtlich sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142 Strafgesetzbuch-StGB zu beachten. Insofern die Polizei die Unfallaufnahme verweigert, hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.

10.2 Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht nach und die Versicherung verweigert die Bezahlung des Schadens, ist der Mieter zum vollständigen Schadensausgleich verpflichtet.

10.3 Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

10.4 Sämtliche Beschädigungen oder Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind dem Vermieter unverzüglich, spätestens jedoch bei Rückgabe mitzuteilen.

11. Ausschlussfrist, Verjährung

11.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Anmietung hat der Mieter innerhalb von 14 Tagen nach vertraglich vorgesehener Rücknahme des Fahrzeuges an unserem Firmensitz schriftlich anzumelden. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist vorliegt.

11.2 Alle offensichtlichen Mängel an den Fahrzeugen sind dem Vermieter unverzüglich in schriftlicher Form mitzuteilen.

11.3 Vertragliche Ansprüche des Mieters, auch solche aus der Verletzung vor-, nach- und nebenvertraglicher Pflichten durch den Vermieter verjähren in sechs Monaten nach der vertraglich vorgesehenen Rücknahme. Hat der Mieter solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückverweist.

11.4 Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, auch an Ehegatten oder andere Mitreisende, ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche im eigenen Namen.

12. Speicherung und Weitergabe von Personendaten

12.1 Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten speichert.

12.2 Der Vermieter darf diese Daten über den zentralen Warnring an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen oder ähnliches.

13. Allgemeine Bestimmungen

13.1 Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.

13.2 Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ist der Vermieter berechtigt, sich Dritter zu bedienen.

13.3 Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.

14.2 Änderungen der allgemeinen Mietbedingungen sowie zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis.

14.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht, vorrangig jedoch die Bestimmungen des Mietvertrages.

14.4 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleiben die anderen Bestimmungen hiervon unberührt und gültig.

14.5 Gerichtsstand ist Halle (Saale)

Stand: 01.01.2024